Die medizinisch-psychologische Untersuchung
Anordnung wegen Dauermediaktion oder Medikamentenmissbrauch
Grundsätzlich ist eine Dauermedikation keine Rechtfertigung für die Fahrerlaubnisbehörden, eine fehlende Fahreignung anzunehmen. Jedoch können bestimmte Sachverhalte die Zweifel an der Fahreignung wecken und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen.
Die Beurteilungskriterien (4. Auflage) nennen hierzu die folgenden drei Gründe:
- Die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV), sofern sie zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder zu einer Vergiftung geführt hat
- Die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV)
- Die Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV), zu denen auch die psychoaktiv wirkenden Arzneimittel zu zählen sind
Dabei ist zu beachten, dass eine Überprüfung möglicher Eignungszweifel nur in solchen Fällen angezeigt ist, in denen sich durch (aktenkundige) Tatsachen begründete Hinweise darauf ergeben, dass ein dauerhaft eingenommenes Arzneimittel die Leistungsfähigkeit und damit die Fahrsicherheit beeinträchtigen kann bzw. anzunehmen ist, dass die Fahrsicherheit dadurch beeinträchtigt wurde oder wenn ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel ein Missbrauchs- bzw. Suchtpotential aufweist.